Kleingartenrecht

Rechtsanwalt Bartsch ist ausgewiesener Experte im Kleingartenrecht

Rechtsanwalt Axel Bartsch, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Notar a. D., und unsere ganze Kanzlei steht Ihnen zur Verfügung bei allen Fragen zum Kleingartenrecht.

Rechtsanwalt Axel Bartsch - Rechtsanwaltskanzlei Bartsch Bongard

In den Jahren 2007/2008 gelang es ca. 350 Unterpächtern von Kleingärten unter Federführung unser Kanzlei, ein Gelände von ca. 150.000 qm im Herzen Berlins vom vormaligen Eigentümer als Miteigentümergemeinschaft zu erwerben und im Anschluss durch eine Aufhebung des bestehenden Bebauungsplans das Gelände dauerhaft für Kleingärtner zu sichern.

Wir führten die Ankaufsverhandlungen und begleiteten den Abschluss der notariellen Kaufverträge, die Kaufpreisbeschaffung, Finanzierung, Vereinbarung eines städtebaulichen Vertrags mit dem Land Berlin, den Entwurf einer Miteigentümervereinbarung und Sicherung des Geländes gegen Bebauung.

Ferner konnten wir im Jahr 2023 nach ca. 3-jährigen Verhandlungen mit dem Land Berlin durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages eine weitere Fläche von ca. 70.000 qm zur weiteren kleingärtnerischen Nutzung über einen längeren Zeitraum sichern und dadurch einen vom Land geforderten Abriss vermeiden.

Damit konnte erreicht werden, dass im Innenstadtbereich eine außerordentlich große Fläche dauerhaft für eine kleingärtnerische Nutzung zur Verfügung steht.

Der An- und Verkauf von Kleingartenparzellen wird von uns beraten und begleitet.

Wir unterstützen Sie z. B. bei den folgenden Themen zum Kleingartenrecht:

  • Überbauung von Kleingartenparzellen mit „übergroßen“ Lauben
  • Ankauf von Parzellen und Baulichkeiten
  • Hinterlegung von Rückbaukosten
  • Abschätzung von Parzellen
  • Baulichkeiten und Anpflanzungen
  • Beseitungsanordnungen
  • Verhandlungen mit den Bezirksverbänden und dem Land
  • sowie allen weiteren Problemen des Kleingartenrechts

Rechtsanwalt Bartsch ist im Kleingartenrecht nicht nur in Berlin, sondern bundesweit tätig und berät hier regelmäßig Eigentümer, Pächter, Vereine, Verbände, Kommunen und die Politik.

Beurkundung des An- und Verkaufs von Kleingärten

Auch im Notariat stehen wir für den An- und Verkauf von Kleingartengelände, der Gestaltung von Miteigentümervereinbarungen und auch der Gründung von Genossenschaften zum Ankauf von Kleingartengrundstücken und Parzellen zur Verfügung. Durch jahrelange Erfahrung auf diesem Gebiet und unzählige beurkundete Verträge sind wir in der Lage, insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Kleingartenrechts jeden Vertrag rechtssicher umzusetzen und über alle damit verbundenen Risiken aufzuklären.

Wenn Sie eine erste Beratung oder Vertretung wünschen

Damit wir Sie schneller und gezielter beraten können, halten Sie bitte für Ihren Fall im Kleingartenrecht bereit:

  • Unterpachtvertrag mit allen Anlagen und Plänen
  • Ggf. Bewertung der Baulichkeit und Pflanzen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages
  • Eventuelle Rückbauvereinbarungen
  • Neue Bewertung der Baulichkeiten und Pflanzen
  • Kündigungsschreiben usw.
  • Übernahmevereinbarungen mit Nachpächtern

Kleingartenkonferenz im Abgeordnetenhaus von Berlin am 10.06.2021

Auf Youtube können Sie die Aufzeichnung der 4. Kleingartenkonferenz der CDU-Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin sehen, auf der Rechtsanwalt Bartsch als Experte im Kleingartenrecht für Fragen zur Verfügung stand (Rechtsanwalt Bartsch im Video ab Minute 9:03 zum Kleingartenrecht).

→ Zur Aufzeichnung der Kleingartenkonferenz auf Youtube

Ihr Rechtsanwalt für Kleingartenrecht

Sie erreichen Rechtsanwalt Axel Bartsch in Berlin unter:

Kostenübersicht

Wieviel kostet eine telefonische Erstberatung?

Wir verwenden keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie honorieren uns wie vereinbart oder wie es das RVG oder das GNotKG vorsehen.

Für die Erstberatung eines Verbrauchers berechnen wir unabhängig vom Gegenstandswert 190,00 EUR zzgl. MwSt.

Beraten wir mehr als einen Verbraucher, erhöht sich für jeden weiteren Verbraucher dieses Honorar um 30 Prozent. Wir behalten uns vor, nach unserer freien Entscheidung bei einfach gelagerten Fällen mit geringem Beratungsaufwand das Honorar angemessen zu reduzieren.

Wir rechnen grundsätzlich gem. RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) nach Gegenstandswert und dem Umfang unserer Tätigkeit ab. Die Gebührenhöhe ist daher in der Regel abhängig von dem Wert Ihres Anliegens und dem Umfang der damit verbundenen Tätigkeit. Einzelheiten sind im RVG gereregelt. Sie ist nicht abhängig vom Erfolg unserer Leistungen. Bitte fragen Sie uns vor Mandantserteilung. Wir erteilen alle gewünschten Auskünfte zur Höhe unseres Honorars.

Wir bieten abhängig vom Umfang und Schwierigkeitsgrad des Falles sowie den erforderlichen Terminen und dem Zeitaufwand eine gesonderte Honorar- oder Stundensatzvereinbarungen an.

Wir dürfen unsere Tätigkeit von der Zahlung von Vorschussrechnungen abhängig machen.

Barrierefreiheit

Informationen für einen Barrierefreien Besuch bei uns

Sind Sie bewegungs­eingeschränkt und planen, uns zu besuchen, informieren Sie uns bitte vorab, damit wir Sie beim Zugang unterstützen und dies organisieren können.

Unsere Kanzlei befindet sich im 1. OG eines Altbaus. Es sind zunächst bis zum Hochparterre 8 Stufen zu überwinden, wir helfen Ihnen (ggf. Hochtragen in Ihrem Rollstuhl). Ab dort steht ein Fahrstuhl bereit, für den man einen Schlüssel benötigt. Der Eingang zum Fahrstuhl ist 90 cm breit, wir schließen Ihnen auf und helfen Ihnen.

Wenn Sie für die Stufen bis zum Hochparterre keine Hilfe benötigen, aber dann den Fahrstuhl nutzen möchten, sagen Sie bitte bereits beim Klingeln an der Haustür über die Gegensprechanlage Bescheid, damit wir runterkommen und Ihnen den Fahrstuhl aufschließen können.

Als Alternative zum Besuch bieten wir Ihnen auch Beratungen per Telefon oder Videokonferenz an.