Artikel & Fälle

Fälle aus unserer Praxis, Rechtsprechung und Tipps

Wir sind überwiegend im Zivilrecht, aber auch im öffentlichen Recht, hier insbesondere öffentlichem Baurecht, zu Hause. Auf den folgenden Unterseiten finden Sie einige Fallbeispiele aus unserer Praxis, um Ihnen einen näheren Einblick in unsere Tätigkeit zu geben. Ferner finden Sie ausgewählte Rechtsprechung und Tipps zu den von uns behandelten Rechtsgebieten.

Fälle aus unserer Praxis

Tausende von Mandanten schenken uns ihr Vertrauen. Um Ihnen einen kleinen Überblick über unsere Tätigkeit zu geben, schildern wir in Stichpunkten einige wenige ausgesuchte Fälle – anonymisiert und ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Bitte beachten Sie, dass jeder Fall ein Einzelfall ist und nicht sicher ist, dass Sie richtige Rückschlüsse für eigene Auseinandersetzungen ziehen. Nur die fachkundige Beratung im persönlichen Gespräch sichert Ihre Rechte optimal und verhindert z.B. Fristversäumnisse, die dazu führen können, dass auch der beste Anwalt nichts mehr für Sie tun kann.

Die Beiträge sind allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie werden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Gleichwohl übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

  • Beratung, Begleitung und Verhandlung des Verkaufs von Geschäftsanteilen an einer mittelständischen GmbH, insbesondere Verhandlung der einzelnen Vertragsbedingungen und des Kaufpreises.
  • Abwehr von Ansprüchen aus einem offenbar betrügerisch abgeschlossenen Vertrag über die Schaltung von Inseraten in Stadtteilmagazinen.
  • Verteidigung in mehreren Strafverfahren wegen angeblicher Insolvenzverschleppung mit insbesondere zivilrechtlichen Aspekten. In allen Fällen konnte eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden.
  • Durchsetzung von Rückzahlungsansprüchen, nachdem die aufgrund einer gezahlten Provision geschuldete Leistung nicht erbracht wurde.
  • Abwehr von unberechtigten Werklohnansprüchen unter Hinweis auf mangelnde Widerrufsbelehrung, auch wenn kein Verbraucherbauvertrag iSd. neuen Werkvertragsrechts vorliegt
  • Schiedsgutachterliche Tätigkeit zur Frage der Auslegung und Wirksamkeit von Bauwerkverträgen
  • Tätigkeit als Schiedrichter bezüglich umfangreicher Mängel an einem großen Bauträgerprojekt in Berlin
  • Tätigkeit als Schiedrichter bezüglich umfangreicher Mängel an einem großen bekannten Berlin Hotelprojekt
  • Abwehr einer Klage auf Schadensersatz wegen einer angeblich mangelhaft hergestellten Fassade. Das Haus wurde inzwischen verkauft. Nach Änderung der Rechtsprechung des BGH mit Urteil von Februar 2018 lassen sich Ansprüche des Klägers nur noch durchsetzen, wenn beweisen werden kann, dass wegen der Mängel der Kaufpreis reduziert wurde – was praktisch niemals der Fall ist. Der Bauherr hat zum geplanten Preis verkauft und wollte den vermeintlichen Schaden ohne Mängelbeseitigung lediglich zur Baupreisreduzierung nutzen – der sogenannte dritte Finanzierungsweg auf Kosten der Handwerker (!).
  • Mehrere nicht vollendete Bauträgerprojekte – Rückabwicklung unter Aufrechterhaltung aller Käuferrechte, auch für den Fall der Insolvenz des Bauträgers.
  • Abwehr von Werklohnansprüchen mangels Fälligkeit wegen schwerwiegender Mängel im BGB-Bauwerkvertrag.
  • Rücktritt von einem Verbraucher-Bauwerkvertrag wegen nicht erfolgter Widerrufsbelehrung des Verbrauchers und gleichzeitiger Durchführung eines Grundstückskaufvertrages.
  • Geltendmachung von Mängeln eines Gebäudes nach Kauf wegen arglistiger Täuschung. Der Verkäufer hatte Unterlagen, aus denen sich ein massiver Wasserschaden ergab, leider im Keller „vergessen“.
  • Geltendmachung von Mängelrechten gegenüber dem Bauträger und Vollendung des Bauvorhabens unter Mitwirkung eines Insolvenzverwalters.
  • Hält der Käufer wegen Mängeln einen Teil des Kaufpreises zurück, wird das Eigentum i.d.R. nicht auf den Käufer umgeschrieben. Denn die meisten Bauträgerverträge sehen vor, dass dies erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises – einschließlich Zinsen und Extrawünschen geschieht. Wir haben Bauträger erfolgreich auf Umschreibung des Eigentums verklagt.
  • Abwehr einer Klage auf Zahlung von Werklohn. Der Kläger hat es nicht verstanden, seine Klageansprüche substantiiert und nachvollziehbar darzulegen, sodass das Gericht die Klage abgewiesen hat.
  • Beratung, Begleitung und Verhandlung des Verkaufs von Geschäftsanteilen an einer mittelständischen GmbH, insbesondere Verhandlung der einzelnen Vertragsbedingungen und des Kaufpreises.
  • Abwehr von Schadenersatzansprüchen aus einer angeblich mangelhaften Bauleistung. Nachdem das Verfahren bei einem anderen Anwalt in der 1. Instanz verloren ging und der Mandant verurteilt wurde, konnte nach Mandatsübernahme durch uns beim Kammergericht eine Aufhebung und Zurückweisung der Klage erreicht werden.
  • Der Vermieter hatte eine Wohnung in unrenoviertem Zustand vermietet. Die vereinbarte Schönheitsreparaturklausel, die den Mieter verpflichten sollte, laufende Renovierungen durchzuführen, ist daher unwirksam. Der Mieter macht Ansprüche gegen den Vermieter auf Durchführung der Schönheitsreparaturen geltend. Der Vermieter wendet ein, dass der unrenovierte Zustand, der seit Mietbeginn vorliegt, keinen Mangel darstelle; der Vermieter sei nicht verpflichtet, den Zustand der Wohnung zu verbessern. Der BGH muss nun darüber entscheiden, ob in diesen Fällen eine Verpflichtung des Vermieters zur Renovierung besteht.
  • Ein Gewerberaummieter macht Schadensersatzansprüche geltend, da es während des Mietverhältnisses zu einem Wasserschaden in seinen Räumen kam und die Folgen trotz Fristsetzung nicht beseitigt wurden. Der Mieter musste seinen Gewerbebetrieb schließen und verlangt vom Vermieter nun Ersatz der ihm entstandenen Schäden einschließlich der entgangenen Gewinne.
  • Der Vermieter einer Wohnung hat das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der Mieter wendet eine unzumutbare Härte ein, will aber eine ihm angebotene Alternativwohnung nicht anmieten. Der Mieter wird auf zukünftige Räumung in Anspruch genommen, damit der Vermieter möglichst bald nach Mietende die Wohnung nutzen kann.
  • Durch den Mieter einer Wohnung und seine Besucher ist es trotz Abmahnung zu wiederholten Störungen des Hausfriedens gekommen. Der Mieter wurde nach Kündigung des Mietverhältnisses erfolgreich auf Räumung in Anspruch genommen. Eine gewährte Räumungsfrist wurde wegen weiterer Störungen verkürzt, so dass die Zwangsräumung erfolgen kann.
  • Ein Gewerberaummieter macht Ansprüche wegen angeblicher Mängel und vermeintlichen Fehlern der Betriebskostenabrechnung geltend. Bei Überprüfung der Vertragsunterlagen ergibt sich, dass die zum Mietverhältnis getroffenen Vereinbarungen insgesamt nicht die gesetzliche Schriftform wahren, da es an einer ausreichenden Bezugnahme fehlt. Das Mietverhältnis kann mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt und der Mieter auf Räumung in Anspruch genommen werden.
  • Der Mieter einer Wohnung behält wegen Feuchtigkeit in seiner Wohnung die Miete ein. Trotz bestehender Mängel kann das Mietverhältnis gekündigt und der Mieter auf Räumung in Anspruch genommen werden, da die Mängel die erheblichen Einbehalte nicht rechtfertigen und die dauerhafte Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht zulässig ist.

Kostenübersicht

Wieviel kostet eine telefonische Erstberatung?

Wir verwenden keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie honorieren uns wie vereinbart oder wie es das RVG oder das GNotKG vorsehen.

Für die Erstberatung eines Verbrauchers berechnen wir unabhängig vom Gegenstandswert 190,00 EUR zzgl. MwSt.

Beraten wir mehr als einen Verbraucher, erhöht sich für jeden weiteren Verbraucher dieses Honorar um 30 Prozent. Wir behalten uns vor, nach unserer freien Entscheidung bei einfach gelagerten Fällen mit geringem Beratungsaufwand das Honorar angemessen zu reduzieren.

Wir rechnen grundsätzlich gem. RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) nach Gegenstandswert und dem Umfang unserer Tätigkeit ab. Die Gebührenhöhe ist daher in der Regel abhängig von dem Wert Ihres Anliegens und dem Umfang der damit verbundenen Tätigkeit. Einzelheiten sind im RVG gereregelt. Sie ist nicht abhängig vom Erfolg unserer Leistungen. Bitte fragen Sie uns vor Mandantserteilung. Wir erteilen alle gewünschten Auskünfte zur Höhe unseres Honorars.

Wir bieten abhängig vom Umfang und Schwierigkeitsgrad des Falles sowie den erforderlichen Terminen und dem Zeitaufwand eine gesonderte Honorar- oder Stundensatzvereinbarungen an.

Wir dürfen unsere Tätigkeit von der Zahlung von Vorschussrechnungen abhängig machen.

Barrierefreiheit

Informationen für einen Barrierefreien Besuch bei uns

Sind Sie bewegungs­eingeschränkt und planen, uns zu besuchen, informieren Sie uns bitte vorab, damit wir Sie beim Zugang unterstützen und dies organisieren können.

Unsere Kanzlei befindet sich im 1. OG eines Altbaus. Es sind zunächst bis zum Hochparterre 8 Stufen zu überwinden, wir helfen Ihnen (ggf. Hochtragen in Ihrem Rollstuhl). Ab dort steht ein Fahrstuhl bereit, für den man einen Schlüssel benötigt. Der Eingang zum Fahrstuhl ist 90 cm breit, wir schließen Ihnen auf und helfen Ihnen.

Wenn Sie für die Stufen bis zum Hochparterre keine Hilfe benötigen, aber dann den Fahrstuhl nutzen möchten, sagen Sie bitte bereits beim Klingeln an der Haustür über die Gegensprechanlage Bescheid, damit wir runterkommen und Ihnen den Fahrstuhl aufschließen können.

Als Alternative zum Besuch bieten wir Ihnen auch Beratungen per Telefon oder Videokonferenz an.