Wohnungseigentumsrecht

Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt und Notar Bongard ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Aufgrund unserer jahrzehntelangen Erfahrung sowohl im anwaltlichen als auch im notariellen Bereich des Wohnungseigentumsrechts haben wir bereits unzählige Aufteilungen nach §§ 3 und 8 WEG nebst Teilungserklärungen durchgeführt und Gemeinschaftsordnungen entworfen und umgesetzt.

Aber auch die Analyse von vorhandenen Teilungserklärungen zur Klärung aller Rechte und Pflichten gehört zu unserem Standardaufgabengebiet.

Unter anderem das leisten wir im Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht):

  • Entwurf, Beurkundung und Überprüfung von Wohnungseigentumskaufverträgen und Teilungserklärungen
  • Vertretung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft
  • Vertretung von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern
  • Vertretung von einzelnen Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber Nachbarn, speziell auch bei beabsichtigten Bauvorhaben zur Ausgestaltung von Nachbarschaftsvereinbarungen
  • Durchsetzung und Abwehr von Wohngeldansprüchen
  • Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen
  • Durchsetzung von Rückbauansprüchen der WEG wegen unzulässiger Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum
  • Klageverfahren im weitesten Zusammenhang mit Wohnungseigentum
  • Übertragung von Miteigentumsanteilen an Wohnungseigentum sowie Begründung und Aufhebung von Sondernutzungsrechten
  • Regelung aller grundbuchrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Wohnungseigentum

Kostenübersicht

Wieviel kostet eine telefonische Erstberatung?

Wir verwenden keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie honorieren uns wie vereinbart oder wie es das RVG oder das GNotKG vorsehen.

Für die Erstberatung eines Verbrauchers berechnen wir unabhängig vom Gegenstandswert 190,00 EUR zzgl. MwSt.

Beraten wir mehr als einen Verbraucher, erhöht sich für jeden weiteren Verbraucher dieses Honorar um 30 Prozent. Wir behalten uns vor, nach unserer freien Entscheidung bei einfach gelagerten Fällen mit geringem Beratungsaufwand das Honorar angemessen zu reduzieren.

Wir rechnen grundsätzlich gem. RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) nach Gegenstandswert und dem Umfang unserer Tätigkeit ab. Die Gebührenhöhe ist daher in der Regel abhängig von dem Wert Ihres Anliegens und dem Umfang der damit verbundenen Tätigkeit. Einzelheiten sind im RVG gereregelt. Sie ist nicht abhängig vom Erfolg unserer Leistungen. Bitte fragen Sie uns vor Mandantserteilung. Wir erteilen alle gewünschten Auskünfte zur Höhe unseres Honorars.

Wir bieten abhängig vom Umfang und Schwierigkeitsgrad des Falles sowie den erforderlichen Terminen und dem Zeitaufwand eine gesonderte Honorar- oder Stundensatzvereinbarungen an.

Wir dürfen unsere Tätigkeit von der Zahlung von Vorschussrechnungen abhängig machen.

Barrierefreiheit

Informationen für einen Barrierefreien Besuch bei uns

Sind Sie bewegungs­eingeschränkt und planen, uns zu besuchen, informieren Sie uns bitte vorab, damit wir Sie beim Zugang unterstützen und dies organisieren können.

Unsere Kanzlei befindet sich im 1. OG eines Altbaus. Es sind zunächst bis zum Hochparterre 8 Stufen zu überwinden, wir helfen Ihnen (ggf. Hochtragen in Ihrem Rollstuhl). Ab dort steht ein Fahrstuhl bereit, für den man einen Schlüssel benötigt. Der Eingang zum Fahrstuhl ist 90 cm breit, wir schließen Ihnen auf und helfen Ihnen.

Wenn Sie für die Stufen bis zum Hochparterre keine Hilfe benötigen, aber dann den Fahrstuhl nutzen möchten, sagen Sie bitte bereits beim Klingeln an der Haustür über die Gegensprechanlage Bescheid, damit wir runterkommen und Ihnen den Fahrstuhl aufschließen können.

Als Alternative zum Besuch bieten wir Ihnen auch Beratungen per Telefon oder Videokonferenz an.