Architekten- & Ingenieurrecht

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Rechtsanwalt und Notar a.D. Bartsch ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Baurecht des Deutschen Anwaltvereins.

Seit 1979 beschäftigen wir uns mit der komplexen Materie des Architektenrechts. Ein umfassendes Verständnis für bautechnische Zusammenhänge sowie zahllose bisher geführte Verfahren befähigen uns, wirtschaftlich sinnvolle Entscheidungen zu treffen und zielgerichtet durchzusetzen. Oft kommen wir zu überraschenden Ergebnissen, denn durch intime Kenntnis der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und begleitender Rechtsgebiete haben wir immer den Blick auf alle Zusammenhänge und verstehen es, alle rechtlichen Möglichkeiten auszunutzen.

Nicht jeder Architekt ist an seine Schlussrechnung gebunden. Vielfach können Nachforderungen gestellt werden, besonders wenn unzulässige Honorarvereinbarungen unterhalb der Mindestsätze der HOAI abgeschlossen wurden. Andererseits sind nur wenige Architektenrechnungen richtig, prüffähig und daher zur Zahlung fällig. Hier bietet sich eine umfassende Klaviatur sowohl für den Architekten als auch den Auftraggeber zur Geltendmachung und Abwehr solcher Ansprüche. Man muss nur wissen, wie.

Unter anderem das leisten wir im Architektenrecht:

  • Vorbereitung, Entwurf, Überprüfung und Begleitung beim Abschluss von Architekten- und Arbeitsgemeinschaftsverträgen
  • Beratung bei der Erstellung von prüffähigen Schlussrechnungen nach HOAI
  • Nachforderung von Honoraren bei unzulässigen Honorarvereinbarungen
  • Durchsetzung und Sicherung von Honoraransprüchen von Architekten und Ingenieuren nach HOAI sowie deren Abwehr
  • Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen für und gegen Architekten und deren Haftpflichtversicherung bei Planungsmängeln, mangelhafter Bauüberwachung und Verletzung sonstiger Pflichten
  • Gesamtschuldnerische Inanspruchnahme von Architekten und Ingenieuren neben den Bauunternehmern
  • Selbständige Beweisverfahren gegen Architekten gem. § 485 ZPO
  • Geltendmachung von Urheberrechten an Planungsleistungen
  • Teilnahme an Baubesprechungen und Vertragsverhandlungen
  • Vertretung für Architekten in allen arbeitsrechtlichen Belangen.

Kostenübersicht

Wieviel kostet eine telefonische Erstberatung?

Wir verwenden keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie honorieren uns wie vereinbart oder wie es das RVG oder das GNotKG vorsehen.

Für die Erstberatung eines Verbrauchers berechnen wir unabhängig vom Gegenstandswert 190,00 EUR zzgl. MwSt.

Beraten wir mehr als einen Verbraucher, erhöht sich für jeden weiteren Verbraucher dieses Honorar um 30 Prozent. Wir behalten uns vor, nach unserer freien Entscheidung bei einfach gelagerten Fällen mit geringem Beratungsaufwand das Honorar angemessen zu reduzieren.

Wir rechnen grundsätzlich gem. RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) nach Gegenstandswert und dem Umfang unserer Tätigkeit ab. Die Gebührenhöhe ist daher in der Regel abhängig von dem Wert Ihres Anliegens und dem Umfang der damit verbundenen Tätigkeit. Einzelheiten sind im RVG gereregelt. Sie ist nicht abhängig vom Erfolg unserer Leistungen. Bitte fragen Sie uns vor Mandantserteilung. Wir erteilen alle gewünschten Auskünfte zur Höhe unseres Honorars.

Wir bieten abhängig vom Umfang und Schwierigkeitsgrad des Falles sowie den erforderlichen Terminen und dem Zeitaufwand eine gesonderte Honorar- oder Stundensatzvereinbarungen an.

Wir dürfen unsere Tätigkeit von der Zahlung von Vorschussrechnungen abhängig machen.

Barrierefreiheit

Informationen für einen Barrierefreien Besuch bei uns

Sind Sie bewegungs­eingeschränkt und planen, uns zu besuchen, informieren Sie uns bitte vorab, damit wir Sie beim Zugang unterstützen und dies organisieren können.

Unsere Kanzlei befindet sich im 1. OG eines Altbaus. Es sind zunächst bis zum Hochparterre 8 Stufen zu überwinden, wir helfen Ihnen (ggf. Hochtragen in Ihrem Rollstuhl). Ab dort steht ein Fahrstuhl bereit, für den man einen Schlüssel benötigt. Der Eingang zum Fahrstuhl ist 90 cm breit, wir schließen Ihnen auf und helfen Ihnen.

Wenn Sie für die Stufen bis zum Hochparterre keine Hilfe benötigen, aber dann den Fahrstuhl nutzen möchten, sagen Sie bitte bereits beim Klingeln an der Haustür über die Gegensprechanlage Bescheid, damit wir runterkommen und Ihnen den Fahrstuhl aufschließen können.

Als Alternative zum Besuch bieten wir Ihnen auch Beratungen per Telefon oder Videokonferenz an.