Handelsrecht

Handelsrecht hat es in sich. Hier sind besondere Kenntnis für die Besonderheiten des Handelskaufs, der Mängelrüge und der Verjährungsfristen gefragt.

  • Nicht jeder Bauwerkvertrag unterliegt einer langen Gewährleistungsfrist von 4 Jahren nach VOB/B oder von 5 Jahren nach BGB, denn wenn es sich tatsächlich um einen Handelskauf handelt, gelten nur kurze Verjährungsfristen.
  • Das kaufmännische Bestätigungsschreiben führt häufig zu Rechten oder Rechtsverlusten, wenn nicht sorgfältig und sofort jeglicher Schriftverkehr durchgesehen und ggf. bei Unrichtigkeit moniert wird. Schweigen gilt als Annahme eines Antrages.
  • Ist ein Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Empfang, soweit dies erwartet werden kann, zu untersuchen, und bei einem Mangel dem Verkäufer unverzüglich Mitteilung zu machen. Unterlässt der Käufer dies, ist die Ware genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar.
  • Auch eine spätere Mangelfeststellung muss unverzüglich gerügt werden, denn sonst gilt auch dieser Mangel als genehmigt.
  • Handelsvertreter können Anspruch auf Provisionen und Ausgleichszahlungen haben, insbesondere nach § 89 b HGB bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses.

Bei allen diesen und vielen weiteren Fragen stehen wir neben den sonstigen kauf- und vertragsrechtlichen Besonderheiten umfassend mit jahrzehntelanger Expertise zur Verfügung.

Kostenübersicht

Wieviel kostet eine telefonische Erstberatung?

Wir verwenden keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie honorieren uns wie vereinbart oder wie es das RVG oder das GNotKG vorsehen.

Für die Erstberatung eines Verbrauchers berechnen wir unabhängig vom Gegenstandswert 190,00 EUR zzgl. MwSt.

Beraten wir mehr als einen Verbraucher, erhöht sich für jeden weiteren Verbraucher dieses Honorar um 30 Prozent. Wir behalten uns vor, nach unserer freien Entscheidung bei einfach gelagerten Fällen mit geringem Beratungsaufwand das Honorar angemessen zu reduzieren.

Wir rechnen grundsätzlich gem. RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) nach Gegenstandswert und dem Umfang unserer Tätigkeit ab. Die Gebührenhöhe ist daher in der Regel abhängig von dem Wert Ihres Anliegens und dem Umfang der damit verbundenen Tätigkeit. Einzelheiten sind im RVG gereregelt. Sie ist nicht abhängig vom Erfolg unserer Leistungen. Bitte fragen Sie uns vor Mandantserteilung. Wir erteilen alle gewünschten Auskünfte zur Höhe unseres Honorars.

Wir bieten abhängig vom Umfang und Schwierigkeitsgrad des Falles sowie den erforderlichen Terminen und dem Zeitaufwand eine gesonderte Honorar- oder Stundensatzvereinbarungen an.

Wir dürfen unsere Tätigkeit von der Zahlung von Vorschussrechnungen abhängig machen.

Barrierefreiheit

Informationen für einen Barrierefreien Besuch bei uns

Sind Sie bewegungs­eingeschränkt und planen, uns zu besuchen, informieren Sie uns bitte vorab, damit wir Sie beim Zugang unterstützen und dies organisieren können.

Unsere Kanzlei befindet sich im 1. OG eines Altbaus. Es sind zunächst bis zum Hochparterre 8 Stufen zu überwinden, wir helfen Ihnen (ggf. Hochtragen in Ihrem Rollstuhl). Ab dort steht ein Fahrstuhl bereit, für den man einen Schlüssel benötigt. Der Eingang zum Fahrstuhl ist 90 cm breit, wir schließen Ihnen auf und helfen Ihnen.

Wenn Sie für die Stufen bis zum Hochparterre keine Hilfe benötigen, aber dann den Fahrstuhl nutzen möchten, sagen Sie bitte bereits beim Klingeln an der Haustür über die Gegensprechanlage Bescheid, damit wir runterkommen und Ihnen den Fahrstuhl aufschließen können.

Als Alternative zum Besuch bieten wir Ihnen auch Beratungen per Telefon oder Videokonferenz an.