Pflichtteilsrecht

Ist jemand durch Verfügung von Todes wegen, also durch Testament, von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, so steht ihm der Pflichtteil zu. Damit möchte der Gesetzgeber lang andauernde Streitigkeiten über den Nachlass vermeiden, in dem er dem Erben aufgibt, dem Pflichtteilsberechtigten wenigstens einen kleinen Teil des Nachlasses abzugeben.

Der Pflichtteilsanspruch besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wäre also ein Kind neben drei weiteren Geschwistern gesetzlicher Alleinerbe des Vaters, hätte es einen gesetzlichen Erbteil von 1/4 des Nachlasses, und daher einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte, also von 1/8.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf Zahlung von Geld. Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht Erbe und hat daher auch keinerlei Einfluss auf den Nachlass.

Nicht jede Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten führt dazu, dass das sogenannte Abschmelzungsmodell des §§ 2325 BGB zum Tragen kommt. Wird es hier zu gut meint, hat der Erblasser im Ergebnis mit einer solchen Übertragung nichts erreicht, sodass der Pflichtteilsberechtigte dann immer noch seinen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch auf den vollen Nachlass geltend machen kann. Hier ist bei jeder Formulierung äußerste Vorsicht geboten, ein Grund mehr, auf jeden Fall einen Experten einzuschalten, und nicht selbst oder mit im Internet an gelesenen Wissen alleine ein Testament zu errichten.

Auch hier gilt:

Sich selbst raten ist kostenfrei, kann aber für die Erben teuer werden.

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