Stiftungsgründungen

Sie befürchten, dass ihr schwer erarbeiteter der Nachlass von den Erben nicht so behandelt wird, wie Sie es sich vorstellen? Kein Problem: Sichern Sie auf sehr lange Zukunft, dass ihr Vermögen sinnvollen Zwecken zugeführt wird.

Gehen Sie einfach „stiften“. Dieser Satz ist Allgemeingut der deutschen Sprache, hat aber seinen Ursprung darin, dass, wenn der Erblasser eine Stiftung gegründet hat, womöglich alle „Möchtegernerben“ am Ende leer ausgehen oder nicht das erhalten, was sie sich einmal erträumt haben. Auch hier gibt es vielschichtige Möglichkeiten zur Vermeidung von unerwünschten Erbfolgen und Erbschaftsteuer.

Durch eine Stiftung hat es der Erblasser insbesondere in der Hand, einen ganz bestimmten Zweck nachhaltig zu verfolgen, denn die Stiftung darf das Stiftungsvermögen nicht aufzehren und soll den Stiftungszweck nur aus den Erträgen des Nachlasses verfolgen.

Dies führt dazu, dass es in Deutschland Stiftung ergibt, die bereits mehr als 1000 Jahre alt sind, immer noch ihren Zweck erfüllen, den Namen des Erblassers in sich tragen und weiteren Generation bekannt machen.

Wir beraten Sie gerne bei der Begründung von Stiftungen, insbesondere bei

  • Stiftungen unter Lebenden
  • Familienstiftungen
  • Stiftungen auf den Todesfall

Kostenübersicht

Wieviel kostet eine telefonische Erstberatung?

Wir verwenden keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie honorieren uns wie vereinbart oder wie es das RVG oder das GNotKG vorsehen.

Für die Erstberatung eines Verbrauchers berechnen wir unabhängig vom Gegenstandswert 190,00 EUR zzgl. MwSt.

Beraten wir mehr als einen Verbraucher, erhöht sich für jeden weiteren Verbraucher dieses Honorar um 30 Prozent. Wir behalten uns vor, nach unserer freien Entscheidung bei einfach gelagerten Fällen mit geringem Beratungsaufwand das Honorar angemessen zu reduzieren.

Wir rechnen grundsätzlich gem. RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) nach Gegenstandswert und dem Umfang unserer Tätigkeit ab. Die Gebührenhöhe ist daher in der Regel abhängig von dem Wert Ihres Anliegens und dem Umfang der damit verbundenen Tätigkeit. Einzelheiten sind im RVG gereregelt. Sie ist nicht abhängig vom Erfolg unserer Leistungen. Bitte fragen Sie uns vor Mandantserteilung. Wir erteilen alle gewünschten Auskünfte zur Höhe unseres Honorars.

Wir bieten abhängig vom Umfang und Schwierigkeitsgrad des Falles sowie den erforderlichen Terminen und dem Zeitaufwand eine gesonderte Honorar- oder Stundensatzvereinbarungen an.

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Wenn Sie für die Stufen bis zum Hochparterre keine Hilfe benötigen, aber dann den Fahrstuhl nutzen möchten, sagen Sie bitte bereits beim Klingeln an der Haustür über die Gegensprechanlage Bescheid, damit wir runterkommen und Ihnen den Fahrstuhl aufschließen können.

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