Handelsrecht

Handelsrecht hat es in sich. Hier sind besondere Kenntnis für die Besonderheiten des Handelskaufs, der Mängelrüge und der Verjährungsfristen gefragt.

  • Nicht jeder Bauwerkvertrag unterliegt einer langen Gewährleistungsfrist von 4 Jahren nach VOB/B oder von 5 Jahren nach BGB, denn wenn es sich tatsächlich um einen Handelskauf handelt, gelten nur kurze Verjährungsfristen
  • Das kaufmännische Bestätigungsschreiben führt häufig  zu Rechten oder  Rechtsverlusten, wenn nicht sorgfältig und sofort jeglicher Schriftverkehr  durchgesehen und ggf. bei Unrichtigkeit moniert wird. Schweigen gilt als Annahme eines Antrages.
  • Ist ein Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft,  hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Empfang, soweit dies erwartet werden kann, zu untersuchen,  und bei einem Mangel dem Verkäufer unverzüglich Mitteilung zu machen. Unterlässt der Käufer dies, ist die Ware genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar.
  • Auch eine spätere  Mangelfeststellung muss unverzüglich gerügt werden, denn sonst gilt auch dieser Mangel als genehmigt.
  • Handelsvertreter können Anspruch auf  Provisionen und Ausgleichszahlungen haben, insbesondere nach § 89 b HGB bei Beendigung  des Handelsvertreterverhältnisses.

Bei allen diesen und vielen weiteren Fragen stehen wir neben den sonstigen kauf- und vertragsrechtlichen Besonderheiten umfassend mit jahrzehntelanger Expertise zur Verfügung.